1. Eine gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung ist kein nach § 4 Abs 1 NÖ GVG 2007 grundverkehrsbehördlich zu genehmigender Vorgang. Der durch die Verschmelzung außerbücherlich erfolgte Übergang der Fruchtgenussrechte fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs 1 Z 2 NÖ GVG 2007 idF vor LGBl 2019/38.

