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Zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht bei einer Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2025/32NZ 2025, 80 - 84 Heft 2 v. 3.3.2025

1. Eine gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung ist kein nach § 4 Abs 1 NÖ GVG 2007 grundverkehrsbehördlich zu genehmigender Vorgang. Der durch die Verschmelzung außerbücherlich erfolgte Übergang der Fruchtgenussrechte fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs 1 Z 2 NÖ GVG 2007 idF vor LGBl 2019/38.

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