1. Ein Verstoß gegen § 38 Abs 1 WEG 2002 führt mangels Geltendmachung durch sämtliche Anteilseigner zu einer bloß relativen Nichtigkeit, auf die sich auch nur die klagenden Wohnungseigentumsbewerber (Wohnungseigentümer) berufen könnten.
1. Ein Verstoß gegen § 38 Abs 1 WEG 2002 führt mangels Geltendmachung durch sämtliche Anteilseigner zu einer bloß relativen Nichtigkeit, auf die sich auch nur die klagenden Wohnungseigentumsbewerber (Wohnungseigentümer) berufen könnten.
