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Änderungsrecht: Nachträgliche Errichtung eines Balkons

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2025/221NZ 2025, 697 - 699 Heft 12 v. 19.12.2025

1. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsüblichkeit oder des wichtigen Interesses iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 trägt der änderungswillige Wohnungseigentümer.

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