1. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsüblichkeit oder des wichtigen Interesses iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 trägt der änderungswillige Wohnungseigentümer.
1. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsüblichkeit oder des wichtigen Interesses iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 trägt der änderungswillige Wohnungseigentümer.
