1. Der Austausch einer bestehenden Gasetagenheizung gegen eine Wärmepumpe stellt keine Neuerrichtung, sondern eine Umgestaltung des bestehenden Heizungssystems dar und ist demnach nicht von der Privilegierung des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 erfasst.
1. Der Austausch einer bestehenden Gasetagenheizung gegen eine Wärmepumpe stellt keine Neuerrichtung, sondern eine Umgestaltung des bestehenden Heizungssystems dar und ist demnach nicht von der Privilegierung des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 erfasst.
