Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung des Ausgleichs kollidierender Interessen im Familienrecht, sohin auch der Regelung der Obsorge, ein erheblicher rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl VfSlg 12.103/1989; 14.301/1995; 20.018/2015), unter anderem im Hinblick auf die notwendige Beachtung des Kindeswohls (vgl sinngemäß VfSlg 20.129/2016). Es verstößt daher nicht gegen Art 8 EMRK, wenn dem biologischen Vater nur dann ein Antragsrecht auf Änderung des Obsorgerechts im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren zukommt, wenn er gleichzeitig Vater im rechtlichen Sinn (vgl § 144 ABGB) ist.

