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VfGH: Verbot des "social egg freezing" mit Ablauf des 31. 3. 2027 aufgehoben

RechtsprechungVariaJudikaturN. N.NZ 2025/215NZ 2025, 675 - 676 Heft 11 v. 4.12.2025

1. Die von Art 8 EMRK geschützte Entscheidungsfreiheit über die (Art und Weise der) Fortpflanzung bedeutet im Kontext des nicht medizinisch indizierten Einfrierens eigener Eizellen zur Erfüllung eines späteren Kinderwunsches durch IVF ("social egg freezing"), dass die Entscheidung über die Entnahme und Aufbewahrung von Eizellen von der Frau selbst in eigener Verantwortung zu treffen ist. Es liegt demnach an ihr, die für ihre Entscheidung notwendigen Informationen einzuholen und die für sie relevanten Gründe, die für oder gegen die Durchführung der Maßnahmen sprechen, gegeneinander abzuwägen. Der Umstand, dass die Entscheidungsfindung unterschiedlichen externen, etwa sozialen oder beruflichen Einflüssen ausgesetzt sein kann, die auch durch gesetzliche Regelungen - bei prinzipieller Zulässigkeit der Methode - nicht völlig ausgeschlossen werden können, trägt für sich ein ausnahmsloses Verbot dieser Maßnahmen nicht. Ebenso wenig kann das Risiko unzutreffender Annahmen einer Frau über die Erfolgsaussichten dieser Maßnahmen das Verbot rechtfertigen.

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