Der Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung nach § 153 Abs 1 ABGB ist bereits vor Beginn des Laufs der Zweijahresfrist - dh vor der Kenntnis von Umständen von so großer Beweiskraft, dass der Ehemann die Unehelichkeit des Kindes als höchst wahrscheinlich ansehen und erwarten kann, seiner Beweispflicht im Verfahren nachkommen zu können - verfahrensrechtlich zulässig. Die Beweisaufnahme zur Klärung des Abstammungsverhältnisses obliegt in weiterer Folge dem Ermessen der Tatsacheninstanz.

