1. Bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen Person müssen die Aktszeugen nach § 59 NO bei der Vorlesung des Akts seinem ganzen Inhalt nach sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung durch die Parteien anwesend sein. Darüber hinaus muss die gehörlose Person, welche lesen kann, nach § 60 NO den Akt selbst lesen und ausdrücklich bestätigen, dass sie denselben gelesen und ihrem Willen entsprechend gefunden habe. Diese Bestätigung muss im Akt vor der Unterschrift angeführt werden. Diese Vorschriften sind nach § 72 NO auch bei der Aufnahme letztwilliger Anordnungen in Protokollform zu beachten.

