1. Kontoguthaben kommen nach nationalem Recht als teilbare Nachlassforderungen jedem Miterben anteilig zu und können daher nicht Gegenstand einer Erbteilung nach Einantwortung sein. Nach § 823 ABGB ist das Eigentum an einzelnen Erbschaftsstücken nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens mit der Eigentumsklage geltend zu machen. Das betrifft auch den Fall, in dem der Erbe die Ausfolgung des Guthabens von angeblich verbrachten und realisierten Sparbüchern durchsetzen möchte.

