1. Auf Grundlage des § 586 ABGB aF musste im notariellen Protokoll über die Erklärung des letzten Willens das Ergebnis der zwingenden Erforschung, ob die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe, aufgenommen werden. Das Fehlen einer solchen Erklärung im Protokoll machte die letztwillige Verfügung ungültig.