Der Zeugenzusatz stellt ein zwingendes Gültigkeitserfordernis dar. Erforderlich ist eine textliche Ergänzung der Unterschrift um den Zusatz. Ein offensichtlich bloßer Schreibfehler in Gestalt der Formulierung "als ersuchter Testamentserbe" anstatt von "als ersuchter Testamentszeuge" schadet nicht.
2 Ob 3/23i