1. § 765 Abs 2 ist auf den Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags gegen den Geschenknehmer nach § 789 analog anzuwenden.
2. Die kurze Verjährungsfrist des § 1487a beginnt daher (auch) für das Recht, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen, frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.