Es wäre falsch verstandener Formalismus, forderte man einen Hinweis des Antragstellers auf den konkreten Vertragspunkt im Pflichtteilsübereinkommen, wenn 1. das AbhandlungsG ausdrücklich bestätigt hat, dass aufgrund der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens ob der gegenständlichen Liegenschaftsanteile die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Antragsteller unter Anmerkung der auflösenden Bedingung laut Pflichtteilsübereinkommen vorgenommen werden kann, und 2. der Antragsteller die Einverleibung seines Eigentumsrechts auch ausdrücklich unter Bedachtnahme auf die Beschränkung beantragt hat.