1. Ist eine Sache mit einem (reinen) Vorkaufsrecht iSd § 1072 ABGB belastet, bildet nur der Abschluss eines Kaufvertrags den Vorkaufsfall. Die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" iSd § 1078 ABGB bedarf einer besonderen Vereinbarung.