1. Gem § 35 AußStrG gelten §§ 301, 308 und 319 ZPO und die darin enthaltenen Sondervorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Urkundenbeweis auch im Außerstreitverfahren.
1. Gem § 35 AußStrG gelten §§ 301, 308 und 319 ZPO und die darin enthaltenen Sondervorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Urkundenbeweis auch im Außerstreitverfahren.