Hat ein Rechtsanwalt oder Notar als Treuhänder im Zusammenhang mit Liegenschaftstransaktionen gegen den ihm erteilten Auftrag verstoßen und musste er deshalb eine Partei des Kaufvertrags oder einen Dritten schadlos halten, so besteht, sofern durch die Schadloshaltung eine Bereicherung auf Seiten des Käufers oder Verkäufers eingetreten ist, ein aus § 1358 ABGB abgeleiteter Ersatzanspruch des Treuhänders, der im Wege des § 67 VersVG auf dessen (Berufs-)Haftpflichtversicherung übergeht.