Die unentgeltliche Zurverfügungstellung des Kapitals durch die Kreditgeber aufgrund des "COVID-19-krisenbedingten" Kreditmoratoriums für Verbraucherkredite gem § 2 2. COVID-19-Justizbegleitgesetz verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zum einen sollte das Kreditmoratorium nur für wirtschaftlich besonders schwer getroffene Kreditnehmer Wirkung entfalten, zum anderen hat vor allem die EZB zahlreiche wesentliche geldpolitische, aber auch (zum Teil gemeinsam mit der EBA) einige bankaufsichtsrechtliche Maßnahmen gesetzt, um die Folgen der COVID-19-Pandemie für die Kreditinstitute und die Realwirtschaft abzufedern, wobei von letztem auch wiederum die Kreditinstitute (mittelbar) begünstigt wurden. Vor dem Hintergrund all dieser Maßnahmen der EZB, insbesondere der äußerst günstigen Refinanzierungskonditionen, welche den Kreditinstituten zugute kamen oder zugute kommen konnten, ist es nach Auffassung des VfGH sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber anordnet, dass Kosten, die im Interesse der Allgemeinheit zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie für Verbraucher und Kleinstunternehmen entstehen, von Kreditinstituten zu tragen sind.