Für einen Beschluss im Verlassenschaftsverfahren über die Parteistellung als konkret Pflichtteilsberechtigte fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Frage einer Pflichtteilsberechtigung ist im Pflichtteilsprozess zu beurteilen und bildet im Verlassenschaftsverfahren bei Anträgen nach §§ 778, 804 und 812 ABGB lediglich eine Vorfrage.
2 Ob 168/22b