Selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung darstellen. Tatbildlich ist daher die beleidigende bzw ausfällige Form der Äußerung, selbst wenn sie berechtigte Kritik zum Inhalt hat. Der Wahrheitsbeweis ist ausgeschlossen, da die Form und nicht der Inhalt der Kritik verpönt ist.
4 Ob 95/22g