Sind nach dem Inhalt der Treuhandvereinbarung selbst behauptete Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche eines Treugebers gegen den anderen aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag kein Grund für den Treuhänder, den Treuhandauftrag nicht zu erfüllen, liegt keine unklare Sach- oder Rechtslage vor, die den Treuhänder zum Erlag berechtigt.
1 Ob 177/22v