1. Die Anordnung der Unvereinbarkeit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausschließlich bei Beamten - im Gegensatz zu Vertragsbediensteten - in § 20 lit a RAO verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Diese Gleichheitswidrigkeit kann durch Aufhebung der Einschränkung auf Beamte ab 1. 11. 2023 und eine daraus resultierende Erweiterung des Verbots auf alle öffentlichen entgeltlichen Tätigkeiten, somit auch auf Vertragsbedienstete, beseitigt werden.