1. Für die Begründung des dem ersten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO unterfallenden Auskunftsanspruchs nach § 786 ABGB ist es erforderlich, dass der Auskunftswerber Umstände behauptet und beweist, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen.