1. So wie dem Verlassenschaftskurator allgemein nicht gestattet ist, das Schicksal des Nachlasses nach haltig zu gestalten oder endgültige Weichen für die Zukunft zu stellen, ist mit seiner vorübergehenden Verwaltung der Verlassenschaft auch die Fassung satzungsändernder Beschlüsse in der Regel nicht vereinbar.