Welche der in § 4 GrEStG bzw der Grundstückswertverordnung angeführten Berechnungsarten für die Liegenschaftsbewertung heranzuziehen ist, steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zur freien Auswahl, wobei regelmäßig wohl jene Methode gewählt wird, die die geringste Steuerbelastung für den Einzelnen bedeutet. Es ist sachgerecht, diese Richtschnur auch auf die Wahl der Berechnungsmethode für die Ermittlung der vermögensabhängigen Entschädigung des Erwachsenenvertreters anzuwenden, insbesondere zum Schutz der betroffenen Person bzw ihres Vermögens.