1. Ein freiwilliges Bietverfahren (einer Gebietskörperschaft bzw einer von einer solchen beherrschten Gesellschaft) ohne Einbindung eines Notars ist nicht als freiwillige Feilbietung eines Grundstücks gem §§ 87a ff NO anzusehen.
1. Ein freiwilliges Bietverfahren (einer Gebietskörperschaft bzw einer von einer solchen beherrschten Gesellschaft) ohne Einbindung eines Notars ist nicht als freiwillige Feilbietung eines Grundstücks gem §§ 87a ff NO anzusehen.