1. Für Begehren, mit denen Gerichte einem Rechtsträger ein bestimmtes hoheitliches Tun oder Unterlassen auftragen sollen, ist der Rechtsweg unzulässig.
2. Die Richtigstellung der Parteibezeichnung ist im Außerstreitverfahren auch ohne formelle Beschlussfassung zulässig, wenn sich aus dem Inhalt des Antrags in vernünftig nachvollziehbarer Weise bestimmen lässt, gegen wen sich der Antrag richtet.