1. Die Pflichtteilsberechtigung setzt wie das gesetzliche Erbrecht die allseitig wirkende Feststellung der Abstammung voraus. Eine bloße vorfrageweise Feststellung genügt wegen § 140 ABGB, wonach die nach diesem Gesetzbuch begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung gegenüber jedermann wirken, nicht; dies sowohl dann, wenn eine allseitig wirkende Abstammung feststeht und vom Erben die Annahme der Nichtabstammung angestrebt wird, als auch dann, wenn es an einer allseitig wirkenden Abstammung fehlt und vom Pflichtteilskläger die Annahme der Abstammung angestrebt wird.