1. Eine inhaltlich umstrittene Aufzeichnung eines Rechtsanwalts über ein mündlich geschlossenes Erbteilungsübereinkommen ist keine unbedenkliche Urkunde iSd § 154 Abs 2 Z 3 AußStrG.
2. "Unbestritten" kann eine Forderung jedenfalls nur dann iSd § 154 Abs 2 Z 3 AußStrG sein, wenn sie den Beteiligten bekannt war.