Dienstleistende europäische Rechtsanwälte sind bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten (ebenso wie Notare) in gleicher Weise wie der inländische Rechtsanwalt (Notar) zur Teilnahme am ERV verpflichtet; dies gilt unabhängig davon, ob im Verfahren absolute, relative oder gar keine Anwaltspflicht besteht.
1 Ob 116/21x