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VfGH zur Abgeltung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2022/28NZ 2022, 101 - 103 Heft 2 v. 21.2.2022

Nach Ansicht des VfGH bestehen (auch) aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber den Betroffenen, für den Leistungen eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters erbracht worden sind, zur Finanzierung der Leistung nach Maßgabe seines Einkommens sowie seines Vermögens heranzieht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sichergestellt ist, dass das dem Betroffenen Zumutbare auf der einen und die Grenze der Angemessenheit der Entschädigung nach Maßgabe der erbrachten Leistungen auf der anderen Seite jeweils nicht überschritten werden. Letzteres wird zum einen durch § 276 Abs 2 ABGB (Möglichkeit der gerichtlichen Minderung der Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters), zum anderen durch § 137 Abs 2 AußStrG (gerichtliche Festlegung der zur Befriedigung der Ansprüche des gerichtlichen Erwachsenenvertreters aus den Einkünften oder dem Vermögen der vertretenen Person notwendigen Verfügungen unter Berücksichtigung des notwendigen Unterhalts des Vertretenen) sichergestellt.

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