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Zur perpetuatio fori im internationalen Zivilverfahrensrecht

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2022/27NZ 2022, 97 - 101 Heft 2 v. 21.2.2022

1. Dem Rechtshilfevertrag mit Liechtenstein kann mangels ausdrücklicher Anordnung nicht unterstellt werden, dass er die Anwendung eines im Entscheidungszeitpunkt in beiden Rechtsordnungen akzeptierten Rechtsinstituts (hier: perpetuatio fori) verhindern sollte. Das Gesetz sieht allerdings Möglichkeiten vor, im Interesse einer schutzberechtigten Person von der perpetuatio fori abzuweichen.

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