1. Dem Rechtshilfevertrag mit Liechtenstein kann mangels ausdrücklicher Anordnung nicht unterstellt werden, dass er die Anwendung eines im Entscheidungszeitpunkt in beiden Rechtsordnungen akzeptierten Rechtsinstituts (hier: perpetuatio fori) verhindern sollte. Das Gesetz sieht allerdings Möglichkeiten vor, im Interesse einer schutzberechtigten Person von der perpetuatio fori abzuweichen.