1. Nach Ansicht des VfGH ist es im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sowie das Recht auf Privat- und Familienleben gem Art 8 iVm Art 14 EMRK geboten, die geltende Rechtslage (insb § 191 Abs 2 ABGB) dahin auszulegen, dass bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen auch Lebensgefährten die gemeinsame - gleichzeitige oder sukzessive - Adoption offensteht. Dementsprechend sind die geltenden Bestimmungen des ABGB in diesem Sinne auszulegen. Diese Ansicht des VfGH stimmt auch mit der herrschenden Ansicht im juristischen Schrifttum überein.