Die in § 760 Abs 2 ABGB gebrauchte Wendung "aus anderen Gründen" ist als Gegenüberstellung zu den in Abs 1 leg cit genannten Gründen (Pflichtteilsverzicht, Ausschlagung der Erbschaft) zu verstehen. Das Gesetz meint damit die Erbunwürdigkeit, Enterbung, Pflichtteilsminderung und den Vortod. Dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung weitere, nicht näher umschriebene und ansonsten nicht im Gesetz genannte Gründe ("als gleichwertige Gründe") für eine Pflichtteilsminderung oder dessen Entfall - und zwar nur im Hinblick auf die Vergrößerung der Quote der anderen Pflichtteilsberechtigten - einführen wollte, ist nicht anzunehmen.