1. Der Erbschaftskäufer ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und setzt seine Rechtsposition fort. Für eine im Vermögen des Erblassers eingetretene ungerechtfertigte Bereicherung (hier: Wertsteigerung von Miteigentumsanteilen) ist der Erbschaftskäufer ersatzpflichtig. Eine nach Einantwortung vorgenommene Veräußerung der Vermögensgegenstände, denen die Bereicherung anhaftet, ändert daran nichts.