1. Der Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen, ist zulässig. Das in § 38 BWG verankerte Bankgeheimnis steht dem nicht entgegen.
2. Die Entscheidung über die Kontenöffnung hat grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und ist daher nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie über einen nach Errichtung des Inventars gestellten Antrag erging.