Ob bei einem fremdhändigen Testament die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgeht, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall. Die Nichtanführung der in den Materialien zu § 579 genannten Kriterien "(Geburtsdatum, [Berufs-]Adresse)" führt noch nicht automatisch zur Ungültigkeit des Testaments. Treten der testamentsverfassende Notar und zwei seiner Angestellten unter Angabe der Kanzleiadresse als Testamentszeugen auf, ist die Identifizierbarkeit zu bejahen.