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Uneigentliches Nachlegat und Erbsentschlagung

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2021/112NZ 2021, 429 Heft 8 v. 2.9.2021

1. Ein uneigentliches Nachlegat liegt vor, wenn nach der Anordnung des Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlass beim Tod des Erben bestimmte Sachen (hier: Liegenschaftsanteile) an begünstigte Personen auszufolgen sind.

2. Die Erbsentschlagung ist eine unbedingte, im Verlassenschaftsverfahren dem Abhandlungsgericht (Gerichtskommissär) gegenüber abgegebene, einseitige Parteienerklärung mit materiellrechtlichen Wirkungen.

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