Die Legitimation des einstweiligen Erwachsenenvertreters, im eigenen Namen ein Rechtsmittel gegen den Bestellungs- bzw Erweiterungsbeschluss zu erheben, ist davon abhängig, dass ihm selbst ein berechtigtes Interesse an seiner Nichtbestellung oder an der Klärung seines Wirkungsbereichs zukommt, um imstande zu sein, seine Rechte und Pflichten für die betroffene Person ordnungsgemäß wahrzunehmen.
8 Ob 117/20v