1. Die Partei, deren Verfahrensfähigkeit in Zweifel gezogen wird, ist im Zwischenverfahren über ihre Verfahrensfähigkeit, wozu auch ein Unterbrechungsbeschluss über einen Fristsetzungsantrag gehört, (vorerst) als prozessfähig anzusehen, sodass ein gegen den Unterbrechungsbeschluss erhobener Rekurs inhaltlich zu behandeln ist.