1. Nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB gilt als Schenkung iSd § 781 Abs 1 auch jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt. Davon erfasst sind Rechtsgeschäfte, bei denen zwar eine Schenkungsabsicht nicht feststeht, aber dennoch eine Leistung ohne (nennenswerte) Gegenleistung erbracht wird oder - ex ante betrachtet - ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und (allfälliger) Gegenleistung besteht, sodass der wirtschaftliche Charakter des Vorgangs zumindest teilweise einem unentgeltlichen Geschäft unter Lebenden gleichkommt.