Ein Kodizill wird grundsätzlich nicht durch die Errichtung eines späteren Testaments aufgehoben, es sei denn, die Aufhebung ergäbe sich aus der Auslegung des Testaments.
2 Ob 190/20k
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Ein Kodizill wird grundsätzlich nicht durch die Errichtung eines späteren Testaments aufgehoben, es sei denn, die Aufhebung ergäbe sich aus der Auslegung des Testaments.
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