1. Solange hinsichtlich zweier Grundstücke Eigentümeridentität besteht, kommt die Begründung einer Dienstbarkeit (einer sogenannten "Eigentümerdienstbarkeit") zwischen diesen nicht in Betracht.
1. Solange hinsichtlich zweier Grundstücke Eigentümeridentität besteht, kommt die Begründung einer Dienstbarkeit (einer sogenannten "Eigentümerdienstbarkeit") zwischen diesen nicht in Betracht.