Erleidet der Vermieter bei unterlassener Anzeige eines Machtwechsels in der Mietergesellschaft einen Kaufpreisschaden, so ist dieser vom Schutzzweck des § 12a Abs 3 MRG umfasst. Die Mitteilung des Machtwechsels soll dem Vermieter neben der Erhöhung des Hauptmietzinses auf den angemessenen Mietzins auch die "Einpreisung" des dadurch erhöhten Ertragswerts der Liegenschaft bei deren Verwertung ermöglichen. Die Anzeigepflicht nach § 12a Abs 3 MRG ist eine aus dem Bestandvertrag abgeleitete Nebenpflicht des Mieters, sodass der Schadenersatzanspruch gegen die Gesellschaft vertraglicher Natur ist.