1. Eine bloß floskelhaft erledigte Beweisrüge bewirkt auch im Außerstreitverfahren einen Verfahrensmangel, der mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann.
2. Eine "möglichst rasche" Verfahrensführung im Verfahren nach § 92 Abs 3 ABGB rechtfertigt kein Beweisaufnahmeermessen hinsichtlich bestimmter Beweisanträge.