1. Die Anwendbarkeit der Rückzahlungssperre des § 14 EKEG setzt grundsätzlich eine Gesellschafterstellung iSd §§ 5 ff EKEG des Kreditgebers im Zeitpunkt der Kreditgewährung voraus.
1. Die Anwendbarkeit der Rückzahlungssperre des § 14 EKEG setzt grundsätzlich eine Gesellschafterstellung iSd §§ 5 ff EKEG des Kreditgebers im Zeitpunkt der Kreditgewährung voraus.