1. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem das durchgeführte streitige Verfahren für nichtig erklärt und in das außerstreitige Verfahren überwiesen wird, ist in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit Vollrekurs anfechtbar.
1. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem das durchgeführte streitige Verfahren für nichtig erklärt und in das außerstreitige Verfahren überwiesen wird, ist in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit Vollrekurs anfechtbar.