Dritten Personen kommt im Erwachsenenschutzverfahren kein Antragsrecht zu. Sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts, selbst wenn ihre Interessen tangiert werden.
3 Ob 205/19x
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Dritten Personen kommt im Erwachsenenschutzverfahren kein Antragsrecht zu. Sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts, selbst wenn ihre Interessen tangiert werden.
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