1. Bei einer gründungsprivilegierten GmbH kann das Stammkapital auch höher als das Mindeststammkapital in Höhe von Euro 35.000,- sein.
2. Eine GmbH kann auch während aufrechter Gründungsprivilegierung eine Kapitalerhöhung durchführen.
3. Ein im Zuge einer Kapitalerhöhung neu hinzutretender Gesellschafter kann keine gründungsprivilegierte Stammeinlage übernehmen. Somit können im Gefolge einer Kapitalerhöhung während aufrechter Gründungsprivilegierung Gesellschafter mit gründungsprivilegierter Stammeinlage und Gesellschafter ohne solche nebeneinander bestehen.