1. Gem § 539 ABGB ist erbunwürdig, wer gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, sofern der Verstorbene nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat. Wird eine solche Handlung nach dem Erbanfall gegen die Verlassenschaft gesetzt, führt dies gem § 543 Abs 2 zur nachträglichen Erbunwürdigkeit.