1. Gem § 781 Abs 1 ABGB sind Schenkungen, die ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Dritter vom Erblasser erhalten hat, dem Nachlass hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Pflichtteil anzurechnen. Als Schenkung gilt nach § 781 Abs 2 Z 6 auch jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt. Tilgt der Erblasser ohne Verpflichtung und ohne Gegenleistung Schulden einer Person, so liegt eine solche Schenkung vor.